§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/11#abs-1 (1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/11#abs-2 (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 11 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.10.2024 – 15 L 1071/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 – OVG 10 S 41/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.10.2017 – 1 A 942/16Zitiert von 9
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 21/23Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder BewährungZitiert von 24
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 3 ZB 25.621Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2026 – 1 A 700/22Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2026 – 2 LZ 323/23 OVG
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 VR 22.25Kein Anspruch auf Beförderung während laufender ProbezeitZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362 62)
BGBl. 2016 I S. 2362
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.